zuletzt geändert am 30.1.2000
1. Der Verein führt den Namen "Segel-Club Steinhuder Meer e.V.", abgekürzt SCStM.
2. Der Verein führt als Abzeichen einen Stander, der auf weißem Grunde ein auf dem kurzen Balken stehendes rote Kreuz zeigt, in dessen Mitte sich ein schwarz umrandetes Wappenschild mit den schräggestellten Streifen weiß, rot und blau befindet.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Wunstorf-Steinhude und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein ideeller Verein.
2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports, insbesondere des Wett- und Fahrtensegelns. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Bereitstellung von Anlagen zur Ausübung des Segelsports,
- Ausrichtung von Regatten,
- Ausbildung und Förderung der Jugend, Durchführung von Jugendfreizeiten
und Organisation von Regatten für Kinder und Jugendliche.
§ 3 Mitgliedschaft in Dachverbänden
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Segler-Verbandes Hamburg e.V., des Seglerverbandes Niedersachsen und des Landessportbundes Niedersachsen.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden.
2. Der Verein führt als Mitglieder
a) ausübende und fördernde Mitglieder ab 18 Jahren,
b) Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 17 Jahren,
c) Ehrenmitglieder.
3. Die Mitglieder haben alle sich aus dem Zweck des Vereins ergebenden Rechte und Pflichten.
4. Nur ausübende Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
5. Bei regelmäßiger Sportausübung haben sich die fördernden zu ausübenden umschreiben zu lassen. Fördernde Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Bootsliegeplatz.
6. Der Wechsel in einen anderen Mitgliedsstatus ist nur zum Beginn eines Geschäftsjahres möglich. Der Antrag ist rechtzeitig vorher an den Vorstand zu richten. Dieser hat die Jahreshauptversammlung über den Statuswechsel zu informieren.
§5 Aufnahmeentscheid
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 6 Austritt
1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden. Er ist nur zum Jahresschluß unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
2. Mit Wirksamwerden der Austrittserklärung erlöschen sämtliche Rechte aus der Mitgliedschaft. Mit Ende der Mitgliedschaft sind die überlassenen Schränke zu räumen und Schlüssel zu den Vereinsanlagen und Schränken an den Grundstückswart zurückzugeben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat.
§ 8 Jahreshauptversammlung
Der Vorsitzende beruft alljährlich, möglichst innerhalb vier Wochen nach Schluß des Geschäftsjahres, die Hauptversammlung ein, zu der die Einladungen wenigstens acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu ergehen hat. Letztere hat u.a. folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahlen des Vorstandes (auf Antrag),
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
§ 9 Sonstige Mitgliederversammlungen
1. Nach Bedarf können vom Vorsitzenden weitere Mitgliederversammlungen mit einer Frist von gleichfalls acht Tagen einberufen werden. In besonders gelagertem Falle kann die Frist auf drei Tage herabgesetzt werden.
2. Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe den Antrag dazu stellt.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern zu ihrer Gültigkeit einfache Stimmenmehrheit, die auch bei Wahlen ausreichend ist. Lediglich für die Aufnahme und den Ausschluß eines Mitgliedes, für die Änderung der Satzung sowie für die Auflösung des Vereins ist mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Die Stimmabgabe in der Hauptversammlung ist in der Regel persönlich und offen. Im Einzelfall kann jedoch das Stimmrecht schriftlich übertragen werden. Dies ist dem Vorstand durch Kopie der Übertragungsvollmacht anzuzeigen.
3. Über den Ablauf aller Versammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftwart,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendwart,
g) dem Haus- und Grundstückswart,
h) dem Sprecher der Jugendlichen.
2. Nach Bedarf sind von der Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder zu wählen (Stegwart, Platzwart, Hafenmeister, Takelmeister usw.).
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung in direkter geheimer Wahl gewählt. Der Jugendsprecher kann jährlich von den Kindern und Jugendlichen aus ihrem Kreis gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wird über die Wahl informiert. Die übrigen Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis auf einer Jahreshauptversammlung oder auf einer für diesen Zweck besonders einberufenen Versammlung eine Neuwahl erfolgt.
4. Der erste und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein nach außen, insbesondere gerichtlich, und sind berechtigt, Beauftragte zu bestellen und sich vertreten zu lassen. Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen und leitet den Verein nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung. Für diese Handlungen ist er der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben sich an der Leitung des Vereins zu beteiligen. Um diese Mitarbeit zu sichern und fruchtbar zu gestalten, gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. In dieser sind die einzelnen Aufgabengebiete festzulegen und abzugrenzen. Das Weisungsrecht des Vorsitzenden ist hierbei zu beachten. In dringenden Fällen hat der Vorstand die Pflicht, zu handeln und diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die im Vereinsinteresse in materieller und ideeller Hinsicht erforderlich sind. Das Veranlaßte ist der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben und von ihr genehmigen zu lassen.
5. Der Kassenwart führt die Vereinskasse und ist für die Konten alleinzeichnungsberechtigt. Für den Fall seiner Verhinderung ist auch der erste Vorsitzende alleinzeichnungsberechtigt.
6. Der Schriftwart erledigt den Schriftwechsel des Vereins und führt die Protokolle, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
7. Der Sportwart ist für die Sportausübung und für die Wettfahrten zuständig. Desgleichen obliegt ihm die Aufsicht über den sportgerechten Zustand der zum Verein gehörigen Boote.
8. Der Jugendwart betreut die jugendlichen Mitglieder und vertritt ihre Interessen in der Mitgliederversammlung.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Wirtschaftsführung des Vereins überwachen und der Jahreshauptversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten haben.
§ 13 Ehrenrat
1. Die Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins obliegt dem Ehrenrat. Der Vorsitzende des Ehrenrates sowie, für den Fall seiner Verhinderung, sein Stellvertreter werden entsprechend der Vorschriften für Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei sämtliche Mitglieder - mit Ausnahme der Kinder und Jugendlichen sowie der Vorstandsmitglieder - passives Wahlrecht besitzen. Der Ehrenrat besteht aus drei Personen; die beteiligten Parteien benennen jeweils ein weiteres Mitglied des Ehrenrates, das ebenfalls ein erwachsenes, nicht dem Vorstand angehörendes Vereinsmitglied sein muß.
2. Nur wenn es dem Ehrenrat nicht gelingt, die Streitigkeiten zu vergleichen, darf der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, vor dem Ehrenrat persönlich zu erscheinen. Sie können sich dabei auch eines Beistands bedienen.
4. Auf das Verfahren des Ehrenrates finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung.
§ 14 Beiträge
1. Der Jahresbeitrag ist in einer Summe zu Beginn des Jahres im voraus zu zahlen. Nach dem 31. März wird ein Säumniszuschlag von 15% auf den Gesamtbeitrag erhoben, nach dem 30. Juni 25%. Den rechtzeitigen Eingang der Zahlungen hat das Mitglied nachzuweisen. Die Liegeplatzgebühr ist in der jeweilig beschlossenen Höhe bei der Anmeldung der Boote zu entrichten.
2. Ausübende Mitglieder, die Auszubildende, Schüler, Studenten, Wehr- oder Zivildienstleistende sind, zahlen letztmals in dem Jahr, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, einen ermäßigten Beitrag. Die Berechtigung ist dem Kassenwart auf Verlangen nachzuweisen.
3. Bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse eines Mitgliedes kann durch gemeinsamen Beschluß des ersten Vorsitzenden und des Kassierers, der aktenmäßig festzulegen ist, der Beitragssatz herabgesetzt werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann neben dem Beitrag zu zahlende Umlagen und andere Zahlungen festsetzen.
5. Die an übergeordnete Organisationen zu leistenden Beiträge sind von den einzelnen Mitgliedern zu tragen.
§ 15 Segelführerschein
Mit Rücksicht auf die Verordnung des Regierungspräsidenten in Hannover über den Verkehr auf dem Steinhuder Meer in der jeweils gültigen Fassung sind die Bootseigner unter den Mitgliedern sowie die außerdem für die Führung eines Bootes in Frage kommenden Mitglieder verpflichtet, sich möglichst bald nach ihrem Eintritt - spätestens jedoch vor Schluß der ersten Segelsaison ihrer Vereinszugehörigkeit - der Führerscheinprüfung nach den jeweils gültigen Vorschriften zu unterziehen.
§ 16 Ausschluss
1. Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein, den nur ausübende, fördernde und Ehrenmitglieder beantragen können, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluß.
2. Ausschlußgründe sind nur
§ 17 Benutzung der Vereinsanlagen
1. Neu aufgenommene Mitglieder haben Anspruch auf einen Bootsliegeplatz lediglich im Rahmen einer Warteliste. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Liegeplätzen - wobei sportliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden können. Altmitglieder besitzen Besitzstandswahrung. Boote, die einen Liegeplatz im SCStM haben, müssen haftpflichtversichert sein.
2. Die Benutzung der Vereinsanlagen wird durch die Haus- und Grundstücksordnung geregelt, die für die Mitglieder und Gäste verbindlich ist.
§ 18 Haftungsausschluss
Die Benutzung der Vereinsanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Weder Mitglieder noch Gäste haben Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Schäden, die ihnen bei Benutzung der Anlagen des Vereins entstehen.
§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.
§ 20 Annahme der Satzung