S
A T Z U N G
des Segel-Clubs Steinhuder Meer e.V.
in der Fassung vom 30. Januar 2011
§
1 Name, Abzeichen und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Segel-Club Steinhuder Meer e.V.“,
abgekürzt SCStM.
2.
Der Verein führt als Abzeichen einen Stander, der auf weißem Grunde
ein auf dem kurzen Balken stehendes rote Kreuz zeigt, in dessen Mitte
sich ein schwarz umrandetes Wappenschild mit den schräg gestellten
Streifen weiß, rot und blau befindet.
3.
Der Verein hat seinen Sitz in Wunstorf-Steinhude und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein ist ein ideeller Verein.
2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
3.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports, insbesondere
des Wett- und Fahrtensegelns. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch
- Bereitstellung von Anlagen zur Ausübung des Segelsports,
- Ausrichtung von Regatten,
-
Ausbildung und Förderung der Jugend, Durchführung von
Jugendfreizeiten und Organisation von Regatten für Kinder und
Jugendliche.
§ 3 Mitglieder
1.
Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder
ethnischer Zugehörigkeit werden.
2. Der Verein führt als Mitglieder
a)
ausübende und fördernde Mitglieder ab 18 Jahren,
b) Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 17 Jahren,
c) Ehrenmitglieder.
3.
Familien haben die Möglichkeit, eine gemeinsame
Familienmitgliedschaft einzugehen. Auf diesem Weg können die Ehe-
und Lebenspartner sowie Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung die
Mitgliedschaft erlangen. Auch Familienmitgliedschaften können
ausübend oder fördernd sein. Der Gesamtbeitrag beträgt jeweils 120
Prozent des Beitrags für Einzelmitglieder. Die einzelnen
Familienmitglieder erlangen die gleichen Rechte und Pflichten wie das
entsprechende Einzelmitglied. Die Mitgliederversammlung kann einzelne
Rechte und Pflichten der Familienmitglieder einschränken, allerdings
nicht das aktive und passive Wahlrecht. Im Fall der Auflösung einer
Ehe oder Partnerschaft ist dem Vorstand bis zum Jahresende
anzuzeigen, ob die einzelnen Familienmitglieder ihre Mitgliedschaft
beenden oder als Einzelmitgliedschaft fortführen wollen.
4.
Die Mitglieder haben alle sich aus dem Zweck des Vereins ergebenden
Rechte und Pflichten. Die Mitgliederversammlung kann beschließen,
dass alle Mitglieder oder einzelne Statusgruppen eine bestimmte Zahl
von Arbeitsstunden zu leisten haben.
5. Nur ausübende und Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
6.
Bei regelmäßiger Sportausübung haben sich die fördernden zu
ausübenden umschreiben zu lassen. Fördernde Mitglieder haben keinen
Anspruch auf einen Bootsliegeplatz.
7.
Der Wechsel in einen anderen Mitgliedsstatus ist nur zum Beginn eines
Geschäftsjahres möglich. Der Antrag ist rechtzeitig vorher an den
Vorstand zu richten. Dieser hat die Jahreshauptversammlung über den
Statuswechsel zu informieren.
8. Ehrenmitglieder haben alle
Rechte eines ausübenden Mitgliedes. Sie sind vom Vereinsbeitrag
befreit, haben andere Zahlungen wie Verbandsbeiträge und eine
Liegeplatzgebühr aber zu leisten.
§
4 Aufnahmeentscheid
1.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Analog
wird bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern verfahren.
2. Über die Aufnahme von Ehe- oder Lebenspartnern sowie minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern von Mitgliedern, insbesondere im Rahmen einer Familienmitgliedschaft, entscheidet der Vorstand. Anträge sind rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.
§
5 Austritt
1.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Anzeige an
den Vorsitzenden. Die Mitteilung kann in elektronischer Form
erfolgen. Der Austritt ist nur zum Jahresschluss unter Wahrung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
2. Mit
Wirksamwerden der Austrittserklärung erlöschen sämtliche Rechte
aus der Mitgliedschaft. Mit Ende der Mitgliedschaft sind die
überlassenen Schränke zu räumen und Schlüssel zu den
Vereinsanlagen und Schränken an den Grundstückswart zurückzugeben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat.
§
7 Jahreshauptversammlung
Der
Vorsitzende beruft alljährlich, möglichst innerhalb sechs Wochen
nach Schluss des Geschäftsjahres, die Hauptversammlung ein, zu der
die Einladung
wenigstens
14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu ergehen
hat. Sofern die einzelnen Mitglieder über die technischen
Möglichkeiten dafür verfügen, kann ihnen die Einladung auch auf
elektronischem Weg übersandt werden. Die Tagesordnung hat u.a.
folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahlen des Vorstandes (auf Antrag),
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
§
8 Sonstige Mitgliederversammlungen
1.
Nach Bedarf können vom Vorsitzenden weitere Mitgliederversammlungen
mit einer Frist von gleichfalls 14 Tagen einberufen werden. In
besonders gelagertem, in der Einladung zu begründendem Falle kann
die Frist auf fünf Tage herabgesetzt werden.
2.
Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden,
wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe den Antrag dazu stellt.
§
9 Anträge zur Mitgliederversammlung
1.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand eine Woche
vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Die
Mitteilung kann in elektronischer Form erfolgen.
2.
Anträge, die nach dieser Frist oder erst in der Versammlung gestellt
werden, werden Gegenstand der Mitgliederversammlung, wenn diese mit
einer Mehrheit von mehr als drei Viertel entsprechend beschließt.
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern zu ihrer Gültigkeit einfache Stimmenmehrheit, die auch bei Wahlen ausreichend ist. Lediglich für die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes, für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und für die Änderung der Satzung sowie für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mehr als drei Viertel der gültigen Stimmen erforderlich. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheiten nicht berücksichtigt.
3.
Die Stimmabgabe in der Hauptversammlung ist in der Regel persönlich
und offen. Im Einzelfall kann jedoch das Stimmrecht schriftlich
übertragen werden. Dies ist dem Vorstand durch Kopie der
Übertragungsvollmacht anzuzeigen.
4.
Über den Ablauf aller Versammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§
11 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftwart,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendwart,
g) dem Haus- und Grundstückswart,
h) dem Sprecher der Jugendlichen.
2.
Nach Bedarf sind von der Mitgliederversammlung weitere
Vorstandsmitglieder zu wählen (Stegwart, Platzwart, Hafenmeister,
Takelmeister usw.).
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung in direkter geheimer Wahl gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis auf einer Jahreshauptversammlung oder auf einer für diesen Zweck besonders einberufenen Versammlung eine Neuwahl erfolgt.
4.
Der erste und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist mit Vorstand jedoch
immer der Vorstand nach § 11 Abs. 1 der Satzung gemeint. Jeder der
beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten
den Verein nach außen, insbesondere gerichtlich, und sind
berechtigt, Beauftragte zu bestellen und sich vertreten zu lassen.
Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen
und in den Mitgliederversammlungen und leitet den Verein nach den
Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung. Für diese
Handlungen ist er der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die
Mitglieder des Vorstandes haben sich an der Leitung des Vereins zu
beteiligen. Um diese Mitarbeit zu sichern und fruchtbar zu gestalten,
gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. In dieser sind die
einzelnen Aufgabengebiete festzulegen und abzugrenzen. Das
Weisungsrecht des Vorsitzenden ist hierbei zu beachten. In dringenden
Fällen hat der Vorstand die Pflicht, zu handeln und diejenigen
Maßnahmen zu ergreifen, die im Vereinsinteresse in materieller und
ideeller Hinsicht erforderlich sind. Das Veranlasste ist der nächsten
Mitgliederversammlung bekannt zu geben und von ihr genehmigen zu
lassen.
5. Der Kassenwart führt die Vereinskasse und ist für
die Konten allein zeichnungsberechtigt. Für den Fall seiner
Verhinderung ist auch der erste Vorsitzende allein
zeichnungsberechtigt.
6.
Der Schriftwart erledigt den Schriftwechsel des Vereins und führt
die Protokolle, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
7. Der Sportwart ist für die Sportausübung und für die Wettfahrten zuständig. Desgleichen obliegt ihm die Aufsicht über den sportgerechten Zustand der zum Verein gehörigen Boote.
8.
Der Jugendwart betreut die jugendlichen Mitglieder und vertritt ihre
Interessen in der Mitgliederversammlung.
9.
Der Jugendsprecher wird jährlich von den Kindern und Jugendlichen
aus ihrem Kreis gewählt. Die Mitgliedschaft wird über die Wahl
informiert. Zur Wahl beruft der Jugendwart eine Versammlung zu
Saisonbeginn ein. Versammlung und Wahl entfallen, wenn der Verein
weniger als fünf Mitglieder unter 18 Jahren hat.
§
12 Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung bestellt jeweils für die Dauer von zwei Jahren
zwei Kassenprüfer, die die Wirtschaftsführung des Vereins
überwachen und der Jahreshauptversammlung über ihre Tätigkeit zu
berichten haben. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen sie
die Entlastung des Vorstandes und leiten die Abstimmung darüber.
§
13 Ehrenrat
1.
Die Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins obliegt
dem Ehrenrat. Der Vorsitzende des Ehrenrates sowie, für den Fall
seiner Verhinderung, sein Stellvertreter werden entsprechend der
Vorschriften für Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung
gewählt, wobei sämtliche Mitglieder - mit Ausnahme der Kinder und
Jugendlichen sowie der Vorstandsmitglieder - passives Wahlrecht
besitzen. Der Ehrenrat besteht aus drei Personen; die beteiligten
Parteien benennen jeweils ein weiteres Mitglied des Ehrenrates, das
ebenfalls ein erwachsenes, nicht dem Vorstand angehörendes
Vereinsmitglied sein muss.
2.
Nur wenn es dem Ehrenrat nicht gelingt, die Streitigkeiten zu
vergleichen, darf der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
3.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, vor dem Ehrenrat persönlich zu
erscheinen. Sie können sich dabei auch eines Beistands bedienen.
4.
Auf das Verfahren des Ehrenrates finden die Vorschriften der
Zivilprozessordnung in
der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
§
14 Beiträge
1.
Der Jahresbeitrag und die Liegeplatzgebühr sind in einer Summe zu
Beginn des Jahres im voraus zu zahlen, nachdem eine Rechnung
übersandt worden ist. Der Versand ist auch auf elektronischem Weg
zulässig, soweit die einzelnen Mitglieder über diese Möglichkeit
des Empfangs verfügen. Nach dem 31. März wird ein Säumniszuschlag
von 15 Prozent auf den Gesamtbeitrag erhoben, nach dem 30. Juni 25
Prozent. Den rechtzeitigen Eingang der Zahlungen hat das Mitglied
nachzuweisen.
2.
Ausübende Mitglieder, die Auszubildende, Schüler, Studenten, Wehr-
oder Zivildienstleistende sind, zahlen letztmals in dem Jahr, in dem
sie das 26. Lebensjahr vollenden, einen ermäßigten Beitrag. Die
Berechtigung ist dem Kassenwart auf Verlangen nachzuweisen.
3.
Bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse eines
Mitgliedes kann durch gemeinsamen Beschluss des ersten Vorsitzenden
und des Kassierers, der aktenmäßig festzulegen ist, der
Beitragssatz herabgesetzt werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann neben dem Beitrag zu zahlende Umlagen und andere Zahlungen festsetzen. Umlagen dürfen das Dreifache des jeweiligen Jahresbeitrags nicht überschreiten.
5.
Die an übergeordnete Organisationen zu leistenden Beiträge sind von
den einzelnen Mitgliedern zu tragen.
6.
Ausübende Mitglieder ohne Beitragsermäßigung gem. § 14 Abs. 2
zahlen beim Eintritt die jeweilige Aufnahmegebühr, bei
Familienmitgliedschaften nur eine pro Familie. Mitglieder, die als
fördernde Mitglieder dem Verein beigetreten sind und sich zu
ausübenden Mitgliedern umschreiben lassen, zahlen diese Gebühr nur,
wenn die Mitgliedschaft weniger als 5 Jahre bestanden hat.
§
15 Segelführerschein
Mit
Rücksicht auf die Verordnung des Niedersächsischen Landesbetriebs
für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz über den Verkehr auf
dem Steinhuder Meer in der jeweils gültigen Fassung sind die
Bootseigner unter den Mitgliedern sowie die außerdem für die
Führung eines Bootes in Frage kommenden Mitglieder verpflichtet,
sich möglichst bald nach ihrem Eintritt - spätestens jedoch vor
Schluss der ersten Segelsaison ihrer Vereinszugehörigkeit - der
Führerscheinprüfung nach den jeweils gültigen Vorschriften zu
unterziehen.
§
16 Ausschluss
1.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein, den nur der
Vorstand und ausübende, fördernde und Ehrenmitglieder beantragen
können, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Der
Antrag ist zu begründen.
2. Ausschlussgründe sind
a)
gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und gegen die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) schwere Schädigung des
Ansehens und der Belange des Vereins,
c) gröblicher Verstoß
gegen die Kameradschaft.
3.
Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand dem
Mitglied, dessen Ausschluss wegen einer der Gründe unter 2.
beantragt ist, Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme in der Versammlung einzuräumen. Die Aufforderung dazu
ist dem Mitglied mit der Einladung zu der Versammlung
zuzustellen.
4.
Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Mitglied mit seinen
Zahlungsverpflichtungen mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand
ist. Zuvor muss der Kassenwart zweimal erfolglos schriftlich gemahnt
haben. In der zweiten Mahnung muss er auf die Möglichkeit des
Ausschlusses hingewiesen haben. Zwischen ihr und dem Ausschluss
müssen mindestens drei Monate vergehen.
§
17 Benutzung der Vereinsanlagen
1.
Neu aufgenommene Mitglieder haben Anspruch auf einen Bootsliegeplatz
lediglich im Rahmen einer Warteliste. Der Vorstand entscheidet über
die Vergabe von Liegeplätzen - wobei sportliche Gesichtspunkte
berücksichtigt werden können. Altmitglieder besitzen
Besitzstandswahrung. Boote, die einen Liegeplatz im SCStM haben,
müssen haftpflichtversichert sein.
2.
Die Benutzung der Vereinsanlagen wird durch die Haus- und
Grundstücksordnung geregelt, die für die Mitglieder und Gäste
verbindlich ist.
§
18 Haftungsausschluss
Die
Benutzung der Vereinsanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Weder
Mitglieder noch Gäste haben Anspruch auf Ersatz irgendwelcher
Schäden, die ihnen bei Benutzung der Anlagen des Vereins entstehen.
§
19 Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der
Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach der Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt
werden.
§
20 Annahme der Satzung
Diese Satzung wurde am 30. Januar 2011 von der Mitgliederversammlung beschlossen.